Ich habe als Kundenberater bei meinem bisherigen
Arbeitgeber, der Max Mustermann Finanz AG, gekündigt, da mich ein direkter
Konkurrent mit einem sehr lukrativen Angebot abgeworben hat. Unmittelbar nach
dem Beginn meiner Arbeit werde ich auf meine bisherigen Kunden angesprochen,
die ich zu meinen Arbeitgeber „mitbringen“ soll. Es wird diesbezüglich eine
deutliche Erwartungserhaltung und ein entsprechender Druck mir gegenüber
formuliert.
Wie soll ich mich verhalten? Verhalte ich mich „Wirtschaftskriminell“,
wenn ich meine alten Kundenkontakte bei meinem neuen Arbeitgeber direkt
einbringe?
Ich bin Außendienstmitarbeiter bei der Max
Mustermann Finanz AG. In einer gemütlichen Stammtischrunde wird mir der
potentielle Top-Kunde Erwin vorgestellt. Dieser erzählt mir, dass er gerade ein
äußerst lukratives Geschäft abgeschlossen habe und zeigt dabei auf seinen
Aktenkoffer. Er hat das Geld noch dabei, da die Bank bereits geschlossen war,
als er das Geld einzahlen wollte. Er fragt mich, ob ich das Geld nicht gleich
mitnehmen könnte und für ihn in einen Aktienfond investieren würde. Er streckt
mir den Koffer mit 30.000,-- EUR entgegen.
Wie sollte ich mich verhalten? Habe ich durch das Anlagegeschäft einen Berührungspunkt mit dem Thema Wirtschaftskriminalität?
Ich bin mitverantwortlich
für die Erstellung des Jahresabschlusses bei der börsennotierten Max Mustermann
Finanz AG. Im Zusammenhang mit
zukünftig erwarteten beträchtlichen Verpflichtungen aus
einem an-
stehenden Prozess sollten
Rückstellungen gebildet werden, die den Ertrag erheblich schmälern. Aufgrund
der Höhe der zu erwartenden Verpflichtungen
und der damit verbundenen Rückstellungen droht jedoch das Geschäftsergebnis
deutlich schlechter als geplant auszufallen. Da nach Anweisung der
Geschäftsleitung für das zu veröffentlichende Unternehmensergebnis und
letztlich für den Aktienkurs dies unter allen Umständen vermieden werden soll,
verzichte ich auf die entsprechenden Rückstellungen.
Welche Folgen könnte mein
Verhalten und das Befolgen der Anweisung der Geschäftsleitung haben?
Wie kann ich mich in dieser
Situation am besten verhalten?
Ich leite die Buchhaltung
bei der Max Mustermann AG. Ein Kollege hat das
Bauunternehmen,
das für den umfangreichen Umbau einer unserer Geschäftsstellen zuständig ist,
gebeten, die Rechnungen schon vorab zu schicken, damit die sechsstelligen
Ausgaben noch in diesem Jahr
verbucht werden können, zumal er in diesem Jahr noch freies Budget hat und es
im Folgejahr auf Grund des von der Geschäftleitung vorgegebenen Sparkurses für
ihn enger wird.
Ist das Verhalten des
Kollegen als Wirtschaftskriminalität anzusehen?
Wie ist mein Verhalten zu beurteilen, wenn ich die Buchungen
gemäß den Wünschen des Kollegen vornehmen lasse?
Ich werde als Leiter des
Firmenkundenvertrieb der Max Muster Finanz AG von einem Geschäftspartner
seit Jahren einmal pro Jahr mit meinem/r Partner/in zu einer Weinlese
nach Hessen eingeladen.
Üblicherweise startet die Veranstaltung am Freitag Abend mit einer
Stadtrundfahrt
und anschließendem Abendessen. Am Samstag arbeiten alle bei der
Weinlese
mit und nehmen an einem Galadiner teil. Im Gegenzug für die Arbeit bei der
Weinlese
erhalten die Gäste zusätzlich zu Unterkunft und Verpflegung zum Abschluss
noch
45 Flaschen Wein. Der Wert der Veranstaltung und des überlassenen Weines
beläuft sich pro Paar auf ca. 750 €. Der Geschäftspartner
begründet die Veranstaltung damit, dass diese eine Plattform für den beruflichen
Wissensaustausch in angenehmer Atmosphäre bietet.
Wie ist die Einladung zu
beurteilen?
Ich bin Geschäftsführer der Firma CyberComp mit 20
Mitarbeitern in der Produktion von elektronischen Bauteilen. Zunächst erlebt
das Unternehmen einen rasanten Aufstieg. Durch die starke Konkurrenz und die
schwierigen Marktbedingungen droht mir nun der Zusammenbruch des Unternehmens
sowie die Insolvenz und Entlassung aller Mitarbeiter. Im entscheiden Moment
bekomme ich den rettenden Auftrag, der das Unternehmen und die Arbeitsplätze
der Mitarbeiter für die nächsten zwei Jahre sicher erhalten würde. Zufällig
bekomme ich über Dritte heraus, dass es sich bei dem Auftraggeber um
Mittelsmänner eines international geächtetes Regime handelt, das die Bauteile
zur Waffenproduktion einsetzten wird.
Wie soll ich mich verhalten?
Ich bin als Nachwuchsführungskraft und
Vorstandsassistent/in seit kurzer Zeit im Konzern Max Mustermann Holding AG
beschäftigt. Privat bin ich allein erziehendes Elternteil, frisch geschieden
sowie Unterhaltspflichtig für ein weiteres Kind aus meiner ersten Ehe. Nach
wenigen Monaten fällt mir auf, dass eins der Vorstandsmitglieder, zugleich mein
direkter Vorgesetzter, nicht unerhebliche Geldbeträge durch Scheingeschäfte an
der Bilanz vorbei in die eigene Tasche schleust. Als ich nach einiger Zeit in
die Vorgehensweise meines Vorgesetzen verwickelt werde, spreche ich ihn darauf
an. Er droht mir mit Kündigung, wenn etwas an die Öffentlichkeit gerät.
Wie kann ich mich verhalten
ohne meinen Job zu riskieren?
Ich bin Geschäftsführer
eines größeren mittelständischen Unternehmens im Labortechnik Bereich in
Deutschland. Für das Unternehmen besteht die Möglichkeit den Absatzmarkt bis in
den Osten Russlands auszudehnen. Eine zusätzliche Unternehmensgründung in
Russland verspricht Wertschöpfung. Durch die Ansiedelung einer Produktions- und
Forschungsstätte werden nicht nur lokale Arbeitsplätze geschaffen, sondern es
kann durch die Produkte - Labortechnik -, Hilfe geleistet werden. Die Bedingung
zur Unternehmensgründung mit der ich konfrontiert werde, ist die Zahlung einen
Prozentsatzes des Gewinns als Schutzgeld an die russische Mafia, anderen Falls
werden Mitarbeiter und Firma mit Anschlägen bedroht.
Wie kann ich mich verhalten?
Ich bin Geschäftsführer
einer größeren Baumarktkette. In der Kaffeeküche kann ich ein Gespräch zwischen
dem Leiter Einkauf und einem Kollegen, dem Vertriebsleiter, verfolgen. Der
Leiter Einkauf berichtet von seinem neuen Auto welches es sich bestellt hat,
ein Porsche Cayenne Turbo. In der letzten Zeit ist mit der neuartige und sehr
luxuriöse Lebenswandel meines Einkaufsleiter aufgefallen.
Wie verhalte ich mich?
Welche Ursachen und Erklärungen kann es für den neuen Lebensstandard des
Einkaufsleiters geben?
A N T W O R T T E I L (Vorschlag
von PRO HONORE, bearbeitet von
Dipl.-Volkswirt Torsten Groth,
Fragen)
Das sog. „Mitnehmen“
von Kunden ist für den Mitarbeiter
rechtlich unbedenklich, wenn in seinem Arbeitsvertrag mit dem vorherigen
Arbeitgeber kein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Besteht hingegen ein
rechtswirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot, begeht der Mitarbeiter einen
Rechtsbruch und kann von seinem vorherigen Arbeitgeber in Anspruch genommen
werden.
In der Praxis ist dieser
Fall nur schwer zu beurteilen, weil keine Informationen über die tatsächlichen
Motive von Arbeitgeber und Mitarbeiter vorliegen:
Zur Motivlage des neuen
Arbeitgebers:
Warum wurde der Mitarbeiter
beim alten Arbeitgeber der Max Mustermann Finanz AG vom neuen Arbeitgeber
abgeworben?
- Der neue Arbeitgeber hat
tatsächlich eine freie Stelle im Vertrieb und sucht einen besonders fähigen
Kundenberater?
-
Der neue Mitarbeiter wurde nur
eingestellt, um an die Kunden eines missliebigen Konkurrenten zu kommen.
-
Werden diese Kunden wirklich
übernommen oder ist die Abwerbung des Mitarbeiters sowie die Aufarbeitung des
Kundenstammes lediglich Teil einer Wrecking-Strategie?
- Der Mitarbeiter wird von
seinem neuen Arbeitgeber ganz gezielt in die „Dilemmaposition“ gebracht, um
herauszufinden, wie sich dieser zukünftig im und gegenüber dem Unternehmen
verhalten wird.
Zur Motivlage des Mitarbeiters:
Warum hat sich der
Mitarbeiter von der Konkurrenz abwerben lassen?
-
Wegen des Geldes, das ihm der
neue Arbeitgeber geboten hat.
-
Weil er beim vorherigen
Arbeitgeber für sich keine Aufstiegschancen mehr gesehen hat?
-
Weil er sich mit den alten
Kollegen nicht mehr verstanden hat?
-
Weil er sich mit der
Unternehmensphilosophie des alten Unternehmens nicht mehr identifizieren
konnte?
-
Aus persönlichen Gründen?
Das eigentliche Dilemma
dieses Falles liegt dann auch nicht darin, dass der Mitarbeiter nicht weiß, wie
er sich entscheiden soll und/oder ob er sich wirtschaftkriminell verhält,
sondern entsteht schon vorher aufgrund der Tatsache, dass die dem
Arbeitsverhältnis vorangegangenen Einstellungsgespräche von beiden Parteien
nicht hinreichend umfassend und vor allen Dingen konkret genug geführt wurden.
Wäre in den
Einstellungsgesprächen – als Bestandteil eines umfassenden Ehikmanagements- vom
neuen Arbeitgeber bzw. Mitarbeiter die Frage gestellt worden, ob Kunden
mitgebracht werden bzw. werden sollen, hätte durch eine positive/negative
Antwort seines potentiellen neuen Arbeitgebers bzw. Mitarbeiters folgendes in
Erfahrung gebracht werden können.
a)
Stimmt der neue Mitarbeiter auf Nachfrage des
Arbeitgebers ohne Bedenken zu, seine Altkunden in das Unternehmen des neuen
Arbeitgebers mit einzubringen, dann ist dieses i.d.R. ein Signal dafür, dass
sich der Mitarbeiter auch in dem neuen Unternehmen nicht loyal zum Unternehmen
verhalten wird. In diesem Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sich der Mitarbeiter noch weitere Male abwerben lassen und Kunden
mitnehmen wird, sofern denn die Kasse stimmt.
Konsequenz:
Der neue Mitarbeiter hat sich schon für vertrauliche Tätigkeiten innerhalb der
neuen Firma disqualifiziert, bevor er überhaupt seinen ersten Arbeitstag hatte.
b)
Antwortet der neue Arbeitgeber auf Nachfrage des
Mitarbeiters, dass er selbstverständlich davon ausgehe, dass die Altkunden mit
in das Unternehmen eingebracht werden, dann weiß auch der neue Mitarbeiter, woran
er ist.
Ist
die Antwort des neuen Arbeitgebers ernst gemeint, bedeutet dieses, dass der
neue Mitarbeiter im neuen Unternehmen schon von vorn herein keine Chance hat,
Karriere zu machen, denn einem Verräter wird i.d.R. auch dann keine Karriere
geboten, wenn der Arbeitgeber den Verrat provoziert und/oder angeordnet hat.
Ist
die Antwort des neuen Arbeitgebers nicht ernst gemeint, sondern dient der
Überprüfung der Unternehmensloyalität des Mitarbeiters, so wird dieser es
erfahren, sobald er das Ansinnen, Altkunden einzubringen, zurückweist. Der
potentielle neue Arbeitgeber wird stärker interessiert sein und weitere Fragen
stellen.
Im Beispielfall haben sich beide Parteien falsch verhalten, weil sie vor Vertragsschluss kein aktives Ethik- und Coporate Identity Management betrieben haben.
In der Praxis verbleibt dem
Mitarbeiter nur die Möglichkeit, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen und das
Unternehmen zu verlassen, denn:
Zunächst einmal signalisiert
der Arbeitgeber seinem neuen Mitarbeiter mit seinem Begehr, dass seine Karriere
im neuen Unternehmen beendet ist bevor sie angefangen hat, da man lediglich an
seinen Kundenkontakten interessiert ist, nicht aber an seinen Fähigkeiten bzw.
an ihm selbst als Person. Die Folge eines derartigen Verhalten des Arbeitgebers
ist, dass der Mitarbeiter innerlich zu seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen
auf Distanz geht, er identifiziert sich nicht mehr mit dem Unternehmen.
Unabhängig davon, ob er nun seine Altkunden ins Unternehmen einbringt oder
nicht, er wird sich in dem Unternehmen nicht mehr wohl fühlen und sämtlichen
Input, den er zusätzlich zu seinen Kundenkontakten einbringen könnte,
zurückhalten. Des weiteren wird auch die erweiterte Teamfähigkeit des
Mitarbeiters zu Vorgesetzten und Kollegen zurückgehen.
Der im Dilemma steckende
Mitarbeiter wird auf Zeit spielen und vielleicht zur Überbrückung den einen
oder anderen Kunden ins Unternehmen einbringen, am Ende aber wird er das
Unternehmen auf jeden Fall verlassen.
Nach Kündigung des
Mitarbeiters wird dann i.d.R. aber auch ein Schaden für das Unternehmen
entstehen, Der Mitarbeiter wird, sobald das Abhängigkeitsverhältnis beendet
ist, mit Sicherheit nicht mehr positiv darüber sprechen. Weitere Geschäfte und
Kooperationen sind nicht mehr zu erwarten. Insbesondere in transparenten
Branchen entstehen bei einer solchen Vorgehensweise für das Unternehmen sehr
schnell Verluste durch Opportunitätskosten, die in ihrer absoluten Höhe die
eines kontinuierlichen Ethik- und Corporate Identity - Managements um ein
Vielfaches überschreiten.
Grundsätzlich ist es nicht
strafbar, größere Bargeldbeträge anzunehmen und auftragsgemäß zu verwenden.
Berührungspunkte zum Thema Wirtschaftskriminalität können nur ex post auftreten
und zwar dann, wenn sich
-
eine der Parteien nicht an die
zuvor getroffenen Absprachen gebunden fühlt und/oder
-
im nachhinein von einer
anderen Ausgangssituation ausgeht
und/oder
-
das Geld nicht aus einem
„weißen“ Geschäft stammt.
Der potentielle Top Kunde
Erwin könnte z.B. im Nachhinein behaupten, in dem Aktenkoffer wären nicht
30.000 € übergeben worden sondern 100.000 €. Tritt dieser Fall ein, stände der
Außendienstmitarbeiter der Max Mustermann Finanz AG sofort in Verdacht, 70.000
€ unterschlagen zu haben und der Berührungspunkt zum Thema
Wirtschaftskriminalität ist schlagartig vorhanden.
Der Top Kunde Erwin könnte
auch, nachdem der Außendienstmitarbeiter der Max Mustermann Finanz AG das Geld
weisungsgemäß in einen Aktienfonds investiert hat, im nachhinein behaupten,
dass das Geld eben nicht in einen Aktienfonds sondern restriktiv per Termin
angelegt werden sollte (z.B. nachdem er festgestellt hat, dass der Aktienfonds,
in dem das Geld investiert wurde, eine deutlich negative Performance hat). Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre in diesem Fall die Finanz AG - die sich
das Verhalten ihres Außendienstmitarbeiters zurechnen lassen muss -
darlegungspflichtig darüber, ob das Geld tatsächlich in einen Aktienfonds
eingezahlt werden sollte. Wird die Finanz AG von dem Top Kunden Erwin verklagt
und kann diese nicht nachweisen, dass das Geld in den Aktienfonds einbezahlt
werden sollte sowie dass der Kunde auch darüber belehrt worden ist, dass es
sich bei diesem Investment nicht um ein risikoloses Geschäft handelt, dann
zieht die Finanz AG am Ende den Kürzeren und hat das Anlegerkapital zu
erstatten. In diesem Fall käme die Finanz AG zwar nicht mit dem Strafrecht in
Berührung, wohl aber mit dem Thema Wirtschaftskriminalität, weil die
Ausgangssituation vom Top Kunden Erwin im nachhinein verändert wurde.
Zudem kann es sein, dass
sich im Nachhinein herausstellt, dass das Geld aus einer illegalen Transaktion
stammt (Schwarzgeld, Drogengelder). Der Außendienstmitarbeiter könnte
gegebenenfalls in den Verdacht der Geldwäsche und/oder der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung etc. kommen.
Geldgeschäfte müssen
vollständig dokumentiert werden. Der Außendienstmitarbeiter kann das Geld
annehmen, um sich den potentiellen Top Kunden nicht „durch die Lappen gehen zu
lassen“, sollte aber schriftlich niederlegen, wofür er wie viel Geld
entgegengenommen hat und sich dieses vom Kunden quittieren lassen. Am nächsten
Tag sollte dann - um von der Stammtischgeschäftsmentalität wegzukommen - eine
erneute Dokumentation erfolgen. Ein seriöser Kunde wird für dieses Vorgehen
Verständnis haben und auch honorieren, da er sich gut beraten fühlt. Ein
unseriöser Kunde würde, allein aus Selbstschutz, eine solche Vorgehensweise
ablehnen.
In Hinblick auf den
eigentlichen Buchungsvorgang kommt es darauf an, nach welchen Richtlinien
bilanziert wird. Ist der Bilanzzierungsspielraum z.B. nach den nationalen
Regeln so groß, dass keine Rückstellungen gebildet werden müssen, so besteht
auch keine Kollisionsgefahr mit dem Gesetz.
Die vorhersehbaren negativen
Folgen für den bilanzierenden Mitarbeiter sowie für die Geschäftsleitung treten
dann auf, wenn die Prozesse verloren gehen und die Max Mustermann AG in vollem
Umfang in Anspruch genommen wird. In letzter Konsequenz dürften dann beide
Parteien ihren Job verlieren, weil sie aus Sicht der Aktionäre ihrer Informations-
und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind. Dem bilanzierenden Mitarbeiter
wird mit größter Wahrscheinlichkeit von der Geschäftsleitung gekündigt, weil er
angeblich nicht in deren Sinne - sprich ordnungsgemäß - bilanziert hat und die
Geschäftsleitung wird ihrerseits wiederum von den Investoren gefeuert, weil sie
über diese Vorgänge hätte Bescheid wissen müssen.
Der bilanzierende
Mitarbeiter sollte die Geschäftsleitung schriftlich und unter Bezug auf die
Anweisung über sein Problem informieren. Die Geschäftsleitung und der
bilanzierende Mitarbeiter könnten dann zunächst die Chancen und Risiken des
Rechtsstreites unter Hinzuziehung des Aufsichtsrates sowie der die rechtlichen
Auseinandersetzung auf Seiten der Max Mustermann AG begleitenden Rechtsanwälte
erörtern, denn in neun von zehn Fällen lässt sich eine rechtliche
Auseinandersetzung durch einen für beide Seiten konstruktiven Vergleich
beenden, so dass sich die Bilanzierungsfrage – Rückstellung ja oder nein -
erübrigt.
Sollte die rechtliche Auseinandersetzung
nicht durch Vergleich beigelegt werden können, kann direkt durch
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat entschieden werden, wie weiter vorzugehen
bzw. zu bilanzieren ist. Der bilanzierende Mitarbeiter handelt dann auf
Anweisung und hat unternehmensintern keine weiteren Konsequenzen zu befürchten.
Steht die Geschäftsführung
einem aktiven Risikomanagement negativ gegenüber und verlangt auch weiterhin
schlicht die Aussparung der Rückstellungen in der Bilanz, sollte der
Mitarbeiter dieses dokumentieren. Die Dokumentation kann über Aktennotizen und
über Rückfragen im Beisein von Kollegen erfolgen, die dann ihrerseits wiederum
dokumentiert werden. In größeren Firmen sollte eine aussagefähige Dokumentation
von Anweisungen und Vorgängen keine größeren Schwierigkeiten hervorrufen. Die
einzelnen zu bilanzierenden Positionen werden ohnehin von mehreren Mitarbeitern
besprochen, da jeweils unterschiedliche Mitarbeiter für die verschiedenen
Bereiche der Bilanzerstellung zuständig sind.
Hätte der bilanzierende
Mitarbeiter das Dokumentieren von Anweisungen und Vorgängen von Anfang an als
Bestandteil seiner Arbeit verstanden, wäre er wahrscheinlich nicht in das
Dilemma hineingerutscht. Das Dokumentieren von Anweisungen und betriebsinternen
Vorgängen ist Bestandteil eines aktiven Riskmanagements sowie des Ethik- und
Corporate Identity-Managements.
Grundsätzlich ist es
zulässig, in einem Geschäftsjahr Rechnungen für Leistungen zu erstellen, die
erst im Folgejahr erbracht werden und diese auch entsprechend zu verbuchen. Die
Zahlungsbedingungen sind zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer frei
verhandelbar.
Die Bitte und ebenso die
Durchführung der Buchung an sich berührt das Thema Wirtschaftkriminalität
nicht.
Allein aus der Tatsache, dass
der Kollege freie Mittel aus dem laufenden Jahr verwendet, weil er im Folgejahr
ein kleineres Budget zur Verfügung hat, kann man nicht schließen, dass es sich
um eine das Unternehmen bzw. die Aktionäre schädigende, d.h. letztendlich
kriminelle Handlung handelt.
Denkbar wäre auch, dass der
Kollege mit der Rechnungsstellung im laufenden Jahr einer Preiserhöhung im
nächsten zuvorkommen möchte, also ganz im Sinne des eigenen Unternehmens
kostenoptimal handelt.
Der Leitung der Buchhaltung
fehlen im vorliegenden Fall zu viele Hintergrundinformationen über das Projekt
und die Motivation des Mitarbeiters, einen solchen Schritt vorzunehmen, um sich
überhaupt eine konkrete Meinung bilden zu können. Es würde sich hier um einen
rein gefühlsmäßigen Verdacht handeln.
In diesem Fall kann man den
Kollegen ruhig direkt ansprechen – Mitarbeiter von Buchhaltungen stehen immer
in dem Verdacht, extrem pingelig und neugierig zu sein – und ihn fragen, wie es
denn zu Wahl dieser Buchung gekommen ist. Kann die Vorgehensweise nicht erklärt
werden, obliegt es dem Controlling eine weitergehende Prüfung des Vorgangs
vorzunehmen.
Grundsätzlich handelt der
Leiter Firmenkundenvertrieb nicht kriminell, wenn er an der Veranstaltung
teilnimmt. Handelt es sich wirklich um eine Veranstaltung zum Gedankenaustausch
kann er an der Veranstaltung auch weiterhin ohne schlechtes Gewissen
teilnehmen. Da der Leiter Firmenkundenvertrieb die Veranstaltung bereits seit
Jahren besucht, kann er mit Sicherheit auch beurteilen, ob jemals versucht
wurde, ihn auszuhorchen oder ihn in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen.
Auch hier liegt das Problem
letztlich im Fehlen eines aktiven Riskmanagements sowie des Ethik- und
Corporate Identity-Managements begründet, das den Mitarbeiter in eine
Konfliktsituation führt.
Wenn ein Unternehmen
Vorteilsnahmen bzw. Risiken durch externe Veranstaltungen in jedweder Form
ausschließen will, sollte es die Teilnahme aller seiner Mitarbeiter an solchen
Veranstaltungen oder die Entgegennahme von Geschenken ganz verbieten. Sich
ergebende Chancen werden allerdings hier auch mit ausgeschlossen.
Es sollten daher in jeder
Firma Grundsätze existieren, die festlegen, wo und wann eine echte
Vorteilsnahme aus Sicht des eigenen Arbeitgebers beginnt, wann Geschenke oder
Veranstaltungen, die über das angemessene Maß hinausgehen,
genehmigungspflichtig sind usw. Zudem sollten die Mitarbeiter verpflichtet
werden, die ihnen im Rahmen dieser Grundsätze entgegengebrachten Zuwendungen
offen zu legen.
Klare firmeninterne Richtlinien
können von vorn herein verhindern, dass Mitarbeiter in den Verdacht kommen,
sich in ungerechtfertigter Weise Vorteile zu verschaffen. Auf diesem Wege wird
einerseits dem sog Futterneid der lieben Kollegen vorgebeugt und andererseits
gleichzeitig verhindert, dass die eigenen Mitarbeiter von Veranstaltungen
fernbleiben, deren Besuch wichtig für die Geschäftsbeziehungen sind, die besten
Geschäfte entstehen eben halt auf dem Golfplatz.
Die Kenntnis darüber. dass
es sich bei den Auftraggeber um Mittelsmänner eines international geächteten
Regimes handelt, führt zu Kollision mit dem Außenwirtschaftsgesetz. Entscheidet
sich der Geschäftsführer, die elektronischen Bauteile zu exportieren, macht er
sich strafbar.
Aus rechtlicher Sicht ist
die Antwort eindeutig: Von dem Geschäft ist Abstand zu nehmen. Des weiteren
reicht auch die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Mitarbeitern nicht so
weit, dass sich der Geschäftsführer der Strafverfolgung aussetzen muss, um
deren Arbeitsplätze zu sichern.
Im Idealfall kann sich der
Mitarbeiter an eine vom Unternehmen akzeptierte Vertrauensstelle wenden, die
den Sachverhalt prüft und dem Mitarbeiter - sofern seine Anschuldigungen
zutreffen – aufgrund einer bestehenden Vereinbarung zwischen dem Unternehmen
und Vertrauensstelle Kündigungsschutz zusichern kann. Der Täter kann zivil- und
strafrechtlich-verfolgt werden, ohne dass der Mitarbeiter gekündigt wird oder
im nachhinein als sog. Nestbeschmutzer verschrieen ist.
Ist die Möglichkeit, eine
Vertrauensstelle
anzurufen nicht
gegeben, sollte der Mitarbeiter sich zunächst an den eigenen, hoffentlich
engagierten und couragierten Betriebsrat wenden und diesem die Problematik
vortragen. Spricht der Betriebsrat den Vorgesetzten auf seine Machenschaften
an, wird dieser den Mitarbeiter in der Regel nicht mehr kündigen, da er, wenn
er den Mitarbeiter kündigt, befürchten muss, vom Betriebsrat - der selbst einen
sehr umfassenden Kündigungsschutz genießt - verfolgt zu werden.
Druck erzeugt Gegendruck,
der Vorgesetzte hat die Wahl: entweder er kündigt seinem Mitarbeiter und legt
sich mit dem Betriebsrat an, was eine unschöne arbeitsrechtliche
Auseinandersetzung zur Folge hätte, in der dann auch seine Scheingeschäfte zur
Sprache kämen mit dem Risiko, zusätzlich auch noch strafrechtlich wegen Betrug,
Untreue und/oder Unterschlagung verfolgt zu werden oder aber er beschäftigt den
Mitarbeiter weiter, ohne diesen zukünftig weiter zu behelligen.
In der Praxis entscheidet
sich der Täter i.d.R. für den leisen Weg, er wird den Mitarbeiter
weiterbeschäftigen und ihn zukünftig keine weiteren illegalen Geschäfte
verwickeln, sofern er im Gegenzug von diesem und dem Betriebsrat Stillschweigen
zugesichert bekommt. Die Aufarbeitung der Scheingeschäfte sowie die
strafrechtliche Verfolgung des Täters bleiben in diesem Fall in der Regel
allerdings außen vor.
Gründet das deutsche
Unternehmen in Russland ein Tochterunternehmen und kommt der
Schutzgelderpressung der russischen Mafia nach, macht es sich weder in
Deutschland noch in Russland strafbar. Das Management des deutschen
Labortechnikunternehmen kann sich folglich frei entscheiden, ob es seinem
Streben nach Gewinn nachgibt und die Forderung der russischen Mafia akzeptiert
oder aus ethischen Gründen auf das lohnende Geschäft im Ausland verzichtet.
In der Praxis allerdings
wird es diesen Fall – in dem vom Management eine klare Entscheidung gefordert
wird - wohl kaum geben, da die Mafia bei solchen Auslandsdirektinvestitionen -
um ihrem eigenen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen - nur verdeckt operiert:
In der Praxis wird das
Management des deutschen Labortechnikunternehmen erst dann mit der russischen
Mafia konfrontiert werden, wenn dieses bereits im Ausland investiert hat und
ein Rückzug entweder nicht mehr möglich oder aber nur unter großen finanziellen
Verlusten möglich ist. Eine solche Situation würde z.B. eintreten, wenn das
deutsche Unternehmen bereits in Russland ein Grundstück gekauft und eine neue
Fertigungshalle gebaut hat und jetzt an der Aufnahme der Produktion gehindert
wird, weil die russischen Behörden hierfür aus nicht ersichtlichen Gründen die
Genehmigung
verweigern. Wird das Problem
gelöst, in dem man der Empfehlung des die Genehmigung ausstellenden Beamten
folgt, einen bestimmten Werkschutz zu engagieren oder bestimmte Zulieferer
und/oder Entsorger zu bedenken, dann kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon ausgehen, dass man mit dem organisierten Verbrechen in Kontakt gekommen
ist.
Beim organisierten
Verbrechen stehen die mittelbaren Handlungen im Vordergrund, die sich nicht
zuletzt deshalb nur schwer als kriminelle Handlungen der Mafia erkennen lassen,
weil die Mafia es zum einen nach Möglichkeit vermeidet, offen erkennbare
strafbare Handlungen wie z.B. Erpressung zu begehen und zum anderen fast immer
dafür Sorge trägt, dass ihr Opfer möglichst wenig Schaden erleidet, damit es
auch weiterhin mitspielt und schweigt. Richtig erfolgreich ist die Mafia immer
dann, wenn das Opfer nicht einmal merkt, dass es Kontakt mit ihr hat und von
dieser systematisch erpresst wird.
Dem deutschen Investor einen
Erpresserbrief zu schicken und diesen direkt um Schutzgelder zu erpressen, die
er dann auch noch aus seinen bereits versteuerten Gewinn herauszahlen muss,
würde nicht nur den deutschen Investor ärgern, sondern auch die
Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen. Deutlich eleganter ist es da
schon, dem Investor nahe zu legen z.B. einen bestimmten Werkschutz zu
beschäftigen, dessen Kosten er dann auch gleich wieder vor Ort steuerlich geltend
machen kann. Der Investor wird so nicht wirklich geschädigt und die
Strafverfolgungsbehörden bleiben außen vor.
Dieses Procedere wird im
Ostblock i.d.R. nicht nur von der Mafia, sondern auch von offiziellen Stellen
praktiziert. Ein deutsches Unternehmen wird sich diesem nicht entziehen können,
wenn es an einem Markt in politisch instabilen Regionen partizipieren will. Der
Einfluss mafiöser Handlungen kann für das Unternehmen präventiv nur durch eine
sehr detaillierte Planung reduziert werden.
Wenn einem Geschäftsführer
der erheblich veränderte Lebensstil seines Einkaufsleiters auffällt und er
dieses sofort mit krimineller Handlungen in Verbindung bringt, dann sollte er,
um Verdeckungshandlungen zu vermeiden, diesen nicht umgehend mit seinem
Verdacht konfrontieren. Da nicht auszuschließen ist, dass der plötzliche Reichtum aus legalen Quellen -
z.B. einer Erbschaft - stammt und um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte die
Prüfung vom Einkaufsleiter unbemerkt geschehen. Eine solche Prüfung kann z.B.
durch einen Wirtschaftsdetektiv erfolgen.
In der täglichen
Geschäftspraxis werden strafbare Handlungen wie Untreue und Betrug, die von
leitenden Angestellten begangen werden, i.d.R. getarnt. Der Täter wird, um sich
seinen „Nebenverdienst“ zu erhalten nicht darüber reden. Es ist daher recht
unwahrscheinlich das der Einkaufsleiter in diesem Fall unredlich gehandelt hat.