9 Fragen mit Antwortvorschlägen zu Verhaltensweisen in bestimmten Situationen.
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Den Lösungsvorschlag von PRO HONORE finden Sie beim Anklicken des jeweiligen Titels.

1. Fall „Kunden“

Ich habe als Kundenberater bei meinem bisherigen Arbeitgeber, der Max Mustermann Finanz AG, gekündigt, da mich ein direkter Konkurrent mit einem sehr lukrativen Angebot abgeworben hat. Unmittelbar nach dem Beginn meiner Arbeit werde ich auf meine bisherigen Kunden angesprochen, die ich zu meinen Arbeitgeber „mitbringen“ soll. Es wird diesbezüglich eine deutliche Erwartungserhaltung und ein entsprechender Druck mir gegenüber formuliert.

 

Wie soll ich mich verhalten? Verhalte ich mich „Wirtschaftskriminell“, wenn ich meine alten Kundenkontakte bei meinem neuen Arbeitgeber direkt einbringe?

 

 

2. Fall „Stammtisch“

 

Ich bin Außendienstmitarbeiter bei der Max Mustermann Finanz AG. In einer gemütlichen Stammtischrunde wird mir der potentielle Top-Kunde Erwin vorgestellt. Dieser erzählt mir, dass er gerade ein äußerst lukratives Geschäft abgeschlossen habe und zeigt dabei auf seinen Aktenkoffer. Er hat das Geld noch dabei, da die Bank bereits geschlossen war, als er das Geld einzahlen wollte. Er fragt mich, ob ich das Geld nicht gleich mitnehmen könnte und für ihn in einen Aktienfond investieren würde. Er streckt mir den Koffer mit 30.000,-- EUR entgegen.

 

Wie sollte ich mich verhalten? Habe ich durch das Anlagegeschäft einen Berührungspunkt mit dem Thema Wirtschaftskriminalität?

 

3. Fall „Jahresabschluss“

 

Ich bin mitverantwortlich für die Erstellung des Jahresabschlusses bei der börsennotierten Max Mustermann  Finanz AG.  Im Zusammenhang mit zukünftig erwarteten beträchtlichen Verpflichtungen aus einem an-

stehenden Prozess sollten Rückstellungen gebildet werden, die den Ertrag erheblich schmälern. Aufgrund der Höhe der zu erwartenden Verpflichtungen und der damit verbundenen Rückstellungen droht jedoch das Geschäftsergebnis deutlich schlechter als geplant auszufallen. Da nach Anweisung der Geschäftsleitung für das zu veröffentlichende Unternehmensergebnis und letztlich für den Aktienkurs dies unter allen Umständen vermieden werden soll, verzichte ich auf die entsprechenden Rückstellungen.

 

Welche Folgen könnte mein Verhalten und das Befolgen der Anweisung der Geschäftsleitung haben?

 

Wie kann ich mich in dieser Situation am besten verhalten?

 


4. Fall „Buchhaltung“

 

Ich leite die Buchhaltung bei der Max Mustermann AG. Ein Kollege hat das

 Bauunternehmen, das für den umfangreichen Umbau einer unserer Geschäftsstellen zuständig ist, gebeten, die Rechnungen schon vorab zu schicken, damit die sechsstelligen Ausgaben noch in diesem Jahr verbucht werden können, zumal er in diesem Jahr noch freies Budget hat und es im Folgejahr auf Grund des von der Geschäftleitung vorgegebenen Sparkurses für ihn enger wird.

 

Ist das Verhalten des Kollegen als Wirtschaftskriminalität anzusehen?

Wie ist mein Verhalten zu beurteilen, wenn ich die Buchungen gemäß den Wünschen des Kollegen vornehmen lasse?

 

 

 

5. Fall „Weinberg“

 

Ich werde als Leiter des Firmenkundenvertrieb der Max Muster Finanz AG von einem Geschäftspartner

seit Jahren einmal pro Jahr mit meinem/r  Partner/in zu einer Weinlese nach Hessen eingeladen. Üblicherweise startet die Veranstaltung am Freitag Abend mit einer  Stadtrundfahrt und anschließendem Abendessen. Am Samstag arbeiten alle bei der  Weinlese mit und nehmen an einem Galadiner teil. Im Gegenzug für die Arbeit bei der  Weinlese erhalten die Gäste zusätzlich zu Unterkunft und Verpflegung zum Abschluss  noch 45 Flaschen Wein. Der Wert der Veranstaltung und des überlassenen Weines beläuft sich pro Paar auf ca. 750 €. Der Geschäftspartner begründet die Veranstaltung damit, dass diese eine Plattform für den beruflichen Wissensaustausch in angenehmer Atmosphäre bietet.

 

Wie ist die Einladung zu beurteilen?

 

 

6. Fall „Insolvenz“

 

Ich bin Geschäftsführer der Firma CyberComp mit 20 Mitarbeitern in der Produktion von elektronischen Bauteilen. Zunächst erlebt das Unternehmen einen rasanten Aufstieg. Durch die starke Konkurrenz und die schwierigen Marktbedingungen droht mir nun der Zusammenbruch des Unternehmens sowie die Insolvenz und Entlassung aller Mitarbeiter. Im entscheiden Moment bekomme ich den rettenden Auftrag, der das Unternehmen und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter für die nächsten zwei Jahre sicher erhalten würde. Zufällig bekomme ich über Dritte heraus, dass es sich bei dem Auftraggeber um Mittelsmänner eines international geächtetes Regime handelt, das die Bauteile zur Waffenproduktion einsetzten wird.

Wie soll ich mich verhalten?

 

 

7. Fall „Kündigung“

 

Ich bin als Nachwuchsführungskraft und Vorstandsassistent/in seit kurzer Zeit im Konzern Max Mustermann Holding AG beschäftigt. Privat bin ich allein erziehendes Elternteil, frisch geschieden sowie Unterhaltspflichtig für ein weiteres Kind aus meiner ersten Ehe. Nach wenigen Monaten fällt mir auf, dass eins der Vorstandsmitglieder, zugleich mein direkter Vorgesetzter, nicht unerhebliche Geldbeträge durch Scheingeschäfte an der Bilanz vorbei in die eigene Tasche schleust. Als ich nach einiger Zeit in die Vorgehensweise meines Vorgesetzen verwickelt werde, spreche ich ihn darauf an. Er droht mir mit Kündigung, wenn etwas an die Öffentlichkeit gerät.

 

Wie kann ich mich verhalten ohne meinen Job zu riskieren?

 

8. Fall „Mafia“

 

Ich bin Geschäftsführer eines größeren mittelständischen Unternehmens im Labortechnik Bereich in Deutschland. Für das Unternehmen besteht die Möglichkeit den Absatzmarkt bis in den Osten Russlands auszudehnen. Eine zusätzliche Unternehmensgründung in Russland verspricht Wertschöpfung. Durch die Ansiedelung einer Produktions- und Forschungsstätte werden nicht nur lokale Arbeitsplätze geschaffen, sondern es kann durch die Produkte - Labortechnik -, Hilfe geleistet werden. Die Bedingung zur Unternehmensgründung mit der ich konfrontiert werde, ist die Zahlung einen Prozentsatzes des Gewinns als Schutzgeld an die russische Mafia, anderen Falls werden Mitarbeiter und Firma mit Anschlägen bedroht.

 

Wie kann ich mich verhalten?

 

 

9. Fall „Einkaufsleiter“

 

Ich bin Geschäftsführer einer größeren Baumarktkette. In der Kaffeeküche kann ich ein Gespräch zwischen dem Leiter Einkauf und einem Kollegen, dem Vertriebsleiter, verfolgen. Der Leiter Einkauf berichtet von seinem neuen Auto welches es sich bestellt hat, ein Porsche Cayenne Turbo. In der letzten Zeit ist mit der neuartige und sehr luxuriöse Lebenswandel meines Einkaufsleiter aufgefallen.

 

Wie verhalte ich mich? Welche Ursachen und Erklärungen kann es für den neuen Lebensstandard des Einkaufsleiters geben?

 

 


A N T W O R T T E I L  (Vorschlag von PRO HONORE, bearbeitet von
                                            Dipl.-Volkswirt Torsten Groth,
Fragen)

 

1. Fall: Kunden

 

Das sog. „Mitnehmen“ von  Kunden ist für den Mitarbeiter rechtlich unbedenklich, wenn in seinem Arbeitsvertrag mit dem vorherigen Arbeitgeber kein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Besteht hingegen ein rechtswirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot, begeht der Mitarbeiter einen Rechtsbruch und kann von seinem vorherigen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. 

 

In der Praxis ist dieser Fall nur schwer zu beurteilen, weil keine Informationen über die tatsächlichen Motive von Arbeitgeber und Mitarbeiter vorliegen:

 

Zur Motivlage des neuen Arbeitgebers:

 

Warum wurde der Mitarbeiter beim alten Arbeitgeber der Max Mustermann Finanz AG vom neuen Arbeitgeber abgeworben?

 

-     Der neue Arbeitgeber hat tatsächlich eine freie Stelle im Vertrieb und sucht einen besonders fähigen Kundenberater?

-         Der neue Mitarbeiter wurde nur eingestellt, um an die Kunden eines missliebigen Konkurrenten zu kommen.

-         Werden diese Kunden wirklich übernommen oder ist die Abwerbung des Mitarbeiters sowie die Aufarbeitung des Kundenstammes lediglich Teil einer Wrecking-Strategie?

-       Der Mitarbeiter wird von seinem neuen Arbeitgeber ganz gezielt in die „Dilemmaposition“ gebracht, um herauszufinden, wie sich dieser zukünftig im und gegenüber dem Unternehmen verhalten wird.

 

 Zur Motivlage des Mitarbeiters:

 

    Warum hat sich der Mitarbeiter von der Konkurrenz abwerben lassen?

-         Wegen des Geldes, das ihm der neue Arbeitgeber geboten hat.

-         Weil er beim vorherigen Arbeitgeber für sich keine Aufstiegschancen mehr gesehen hat?

-         Weil er sich mit den alten Kollegen nicht mehr verstanden hat?

-         Weil er sich mit der Unternehmensphilosophie des alten Unternehmens nicht mehr identifizieren konnte?

-         Aus persönlichen Gründen?

 

 

Das eigentliche Dilemma dieses Falles liegt dann auch nicht darin, dass der Mitarbeiter nicht weiß, wie er sich entscheiden soll und/oder ob er sich wirtschaftkriminell verhält, sondern entsteht schon vorher aufgrund der Tatsache, dass die dem Arbeitsverhältnis vorangegangenen Einstellungsgespräche von beiden Parteien nicht hinreichend umfassend und vor allen Dingen konkret genug geführt wurden.

 

Wäre in den Einstellungsgesprächen – als Bestandteil eines umfassenden Ehikmanagements- vom neuen Arbeitgeber bzw. Mitarbeiter die Frage gestellt worden, ob Kunden mitgebracht werden bzw. werden sollen, hätte durch eine positive/negative Antwort seines potentiellen neuen Arbeitgebers bzw. Mitarbeiters folgendes in Erfahrung gebracht werden können.

 

a)     Stimmt der neue Mitarbeiter auf Nachfrage des Arbeitgebers ohne Bedenken zu, seine Altkunden in das Unternehmen des neuen Arbeitgebers mit einzubringen, dann ist dieses i.d.R. ein Signal dafür, dass sich der Mitarbeiter auch in dem neuen Unternehmen nicht loyal zum Unternehmen verhalten wird. In diesem Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Mitarbeiter noch weitere Male abwerben lassen und Kunden mitnehmen wird, sofern denn die Kasse stimmt.

 

Konsequenz: Der neue Mitarbeiter hat sich schon für vertrauliche Tätigkeiten innerhalb der neuen Firma disqualifiziert, bevor er überhaupt seinen ersten Arbeitstag hatte.

     

b)     Antwortet der neue Arbeitgeber auf Nachfrage des Mitarbeiters, dass er selbstverständlich davon ausgehe, dass die Altkunden mit in das Unternehmen eingebracht werden, dann weiß auch der neue Mitarbeiter, woran er ist.

 

Ist die Antwort des neuen Arbeitgebers ernst gemeint, bedeutet dieses, dass der neue Mitarbeiter im neuen Unternehmen schon von vorn herein keine Chance hat, Karriere zu machen, denn einem Verräter wird i.d.R. auch dann keine Karriere geboten, wenn der Arbeitgeber den Verrat provoziert und/oder angeordnet hat.

 

Ist die Antwort des neuen Arbeitgebers nicht ernst gemeint, sondern dient der Überprüfung der Unternehmensloyalität des Mitarbeiters, so wird dieser es erfahren, sobald er das Ansinnen, Altkunden einzubringen, zurückweist. Der potentielle neue Arbeitgeber wird stärker interessiert sein und weitere Fragen stellen.

 

 

Im Beispielfall haben sich beide Parteien falsch verhalten, weil sie vor Vertragsschluss kein aktives Ethik- und Coporate Identity Management betrieben haben.

 

 

Ergebnis in der  Praxis

 

In der Praxis verbleibt dem Mitarbeiter nur die Möglichkeit, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen und das Unternehmen zu verlassen, denn:

 

Zunächst einmal signalisiert der Arbeitgeber seinem neuen Mitarbeiter mit seinem Begehr, dass seine Karriere im neuen Unternehmen beendet ist bevor sie angefangen hat, da man lediglich an seinen Kundenkontakten interessiert ist, nicht aber an seinen Fähigkeiten bzw. an ihm selbst als Person. Die Folge eines derartigen Verhalten des Arbeitgebers ist, dass der Mitarbeiter innerlich zu seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen auf Distanz geht, er identifiziert sich nicht mehr mit dem Unternehmen. Unabhängig davon, ob er nun seine Altkunden ins Unternehmen einbringt oder nicht, er wird sich in dem Unternehmen nicht mehr wohl fühlen und sämtlichen Input, den er zusätzlich zu seinen Kundenkontakten einbringen könnte, zurückhalten. Des weiteren wird auch die erweiterte Teamfähigkeit des Mitarbeiters zu Vorgesetzten und Kollegen zurückgehen.

 

Der im Dilemma steckende Mitarbeiter wird auf Zeit spielen und vielleicht zur Überbrückung den einen oder anderen Kunden ins Unternehmen einbringen, am Ende aber wird er das Unternehmen auf jeden Fall verlassen.

 

Nach Kündigung des Mitarbeiters wird dann i.d.R. aber auch ein Schaden für das Unternehmen entstehen, Der Mitarbeiter wird, sobald das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist, mit Sicherheit nicht mehr positiv darüber sprechen. Weitere Geschäfte und Kooperationen sind nicht mehr zu erwarten. Insbesondere in transparenten Branchen entstehen bei einer solchen Vorgehensweise für das Unternehmen sehr schnell Verluste durch Opportunitätskosten, die in ihrer absoluten Höhe die eines kontinuierlichen Ethik- und Corporate Identity - Managements um ein Vielfaches überschreiten.

 

 

Fall 2: Stammtisch

 

Grundsätzlich ist es nicht strafbar, größere Bargeldbeträge anzunehmen und auftragsgemäß zu verwenden. Berührungspunkte zum Thema Wirtschaftskriminalität können nur ex post auftreten und zwar dann, wenn sich

 

-         eine der Parteien nicht an die zuvor getroffenen Absprachen gebunden fühlt und/oder

-         im nachhinein von einer anderen Ausgangssituation ausgeht

und/oder

-         das Geld nicht aus einem „weißen“ Geschäft stammt.

 

Der potentielle Top Kunde Erwin könnte z.B. im Nachhinein behaupten, in dem Aktenkoffer wären nicht 30.000 € übergeben worden sondern 100.000 €. Tritt dieser Fall ein, stände der Außendienstmitarbeiter der Max Mustermann Finanz AG sofort in Verdacht, 70.000 € unterschlagen zu haben und der Berührungspunkt zum Thema Wirtschaftskriminalität ist schlagartig vorhanden.

 

Der Top Kunde Erwin könnte auch, nachdem der Außendienstmitarbeiter der Max Mustermann Finanz AG das Geld weisungsgemäß in einen Aktienfonds investiert hat, im nachhinein behaupten, dass das Geld eben nicht in einen Aktienfonds sondern restriktiv per Termin angelegt werden sollte (z.B. nachdem er festgestellt hat, dass der Aktienfonds, in dem das Geld investiert wurde, eine deutlich negative Performance hat). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre in diesem Fall die Finanz AG - die sich das Verhalten ihres Außendienstmitarbeiters zurechnen lassen muss - darlegungspflichtig darüber, ob das Geld tatsächlich in einen Aktienfonds eingezahlt werden sollte. Wird die Finanz AG von dem Top Kunden Erwin verklagt und kann diese nicht nachweisen, dass das Geld in den Aktienfonds einbezahlt werden sollte sowie dass der Kunde auch darüber belehrt worden ist, dass es sich bei diesem Investment nicht um ein risikoloses Geschäft handelt, dann zieht die Finanz AG am Ende den Kürzeren und hat das Anlegerkapital zu erstatten. In diesem Fall käme die Finanz AG zwar nicht mit dem Strafrecht in Berührung, wohl aber mit dem Thema Wirtschaftskriminalität, weil die Ausgangssituation vom Top Kunden Erwin im nachhinein verändert wurde.

 

Zudem kann es sein, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass das Geld aus einer illegalen Transaktion stammt (Schwarzgeld, Drogengelder). Der Außendienstmitarbeiter könnte gegebenenfalls in den Verdacht der Geldwäsche und/oder der Beihilfe zur Steuerhinterziehung etc. kommen.

 

Geldgeschäfte müssen vollständig dokumentiert werden. Der Außendienstmitarbeiter kann das Geld annehmen, um sich den potentiellen Top Kunden nicht „durch die Lappen gehen zu lassen“, sollte aber schriftlich niederlegen, wofür er wie viel Geld entgegengenommen hat und sich dieses vom Kunden quittieren lassen. Am nächsten Tag sollte dann - um von der Stammtischgeschäftsmentalität wegzukommen - eine erneute Dokumentation erfolgen. Ein seriöser Kunde wird für dieses Vorgehen Verständnis haben und auch honorieren, da er sich gut beraten fühlt. Ein unseriöser Kunde würde, allein aus Selbstschutz, eine solche Vorgehensweise ablehnen.

 

 

3. Fall: Jahresabschluss

 

In Hinblick auf den eigentlichen Buchungsvorgang kommt es darauf an, nach welchen Richtlinien bilanziert wird. Ist der Bilanzzierungsspielraum z.B. nach den nationalen Regeln so groß, dass keine Rückstellungen gebildet werden müssen, so besteht auch keine Kollisionsgefahr mit dem Gesetz.

 

Die vorhersehbaren negativen Folgen für den bilanzierenden Mitarbeiter sowie für die Geschäftsleitung treten dann auf, wenn die Prozesse verloren gehen und die Max Mustermann AG in vollem Umfang in Anspruch genommen wird. In letzter Konsequenz dürften dann beide Parteien ihren Job verlieren, weil sie aus Sicht der Aktionäre ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind. Dem bilanzierenden Mitarbeiter wird mit größter Wahrscheinlichkeit von der Geschäftsleitung gekündigt, weil er angeblich nicht in deren Sinne - sprich ordnungsgemäß - bilanziert hat und die Geschäftsleitung wird ihrerseits wiederum von den Investoren gefeuert, weil sie über diese Vorgänge hätte Bescheid wissen müssen.

 

Der bilanzierende Mitarbeiter sollte die Geschäftsleitung schriftlich und unter Bezug auf die Anweisung über sein Problem informieren. Die Geschäftsleitung und der bilanzierende Mitarbeiter könnten dann zunächst die Chancen und Risiken des Rechtsstreites unter Hinzuziehung des Aufsichtsrates sowie der die rechtlichen Auseinandersetzung auf Seiten der Max Mustermann AG begleitenden Rechtsanwälte erörtern, denn in neun von zehn Fällen lässt sich eine rechtliche Auseinandersetzung durch einen für beide Seiten konstruktiven Vergleich beenden, so dass sich die Bilanzierungsfrage – Rückstellung ja oder nein - erübrigt.

 

Sollte die rechtliche Auseinandersetzung nicht durch Vergleich beigelegt werden können, kann direkt durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat entschieden werden, wie weiter vorzugehen bzw. zu bilanzieren ist. Der bilanzierende Mitarbeiter handelt dann auf Anweisung und hat unternehmensintern keine weiteren Konsequenzen zu befürchten.

 

Steht die Geschäftsführung einem aktiven Risikomanagement negativ gegenüber und verlangt auch weiterhin schlicht die Aussparung der Rückstellungen in der Bilanz, sollte der Mitarbeiter dieses dokumentieren. Die Dokumentation kann über Aktennotizen und über Rückfragen im Beisein von Kollegen erfolgen, die dann ihrerseits wiederum dokumentiert werden. In größeren Firmen sollte eine aussagefähige Dokumentation von Anweisungen und Vorgängen keine größeren Schwierigkeiten hervorrufen. Die einzelnen zu bilanzierenden Positionen werden ohnehin von mehreren Mitarbeitern besprochen, da jeweils unterschiedliche Mitarbeiter für die verschiedenen Bereiche der Bilanzerstellung zuständig sind.

 

Hätte der bilanzierende Mitarbeiter das Dokumentieren von Anweisungen und Vorgängen von Anfang an als Bestandteil seiner Arbeit verstanden, wäre er wahrscheinlich nicht in das Dilemma hineingerutscht. Das Dokumentieren von Anweisungen und betriebsinternen Vorgängen ist Bestandteil eines aktiven Riskmanagements sowie des Ethik- und Corporate Identity-Managements.

  

 

4. Fall: Buchhaltung

 

Grundsätzlich ist es zulässig, in einem Geschäftsjahr Rechnungen für Leistungen zu erstellen, die erst im Folgejahr erbracht werden und diese auch entsprechend zu verbuchen. Die Zahlungsbedingungen sind zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer frei verhandelbar.

 

Die Bitte und ebenso die Durchführung der Buchung an sich berührt das Thema Wirtschaftkriminalität nicht.

 

Allein aus der Tatsache, dass der Kollege freie Mittel aus dem laufenden Jahr verwendet, weil er im Folgejahr ein kleineres Budget zur Verfügung hat, kann man nicht schließen, dass es sich um eine das Unternehmen bzw. die Aktionäre schädigende, d.h. letztendlich kriminelle Handlung handelt.

 

Denkbar wäre auch, dass der Kollege mit der Rechnungsstellung im laufenden Jahr einer Preiserhöhung im nächsten zuvorkommen möchte, also ganz im Sinne des eigenen Unternehmens kostenoptimal handelt.

 

Der Leitung der Buchhaltung fehlen im vorliegenden Fall zu viele Hintergrundinformationen über das Projekt und die Motivation des Mitarbeiters, einen solchen Schritt vorzunehmen, um sich überhaupt eine konkrete Meinung bilden zu können. Es würde sich hier um einen rein gefühlsmäßigen Verdacht handeln.

 

In diesem Fall kann man den Kollegen ruhig direkt ansprechen – Mitarbeiter von Buchhaltungen stehen immer in dem Verdacht, extrem pingelig und neugierig zu sein – und ihn fragen, wie es denn zu Wahl dieser Buchung gekommen ist. Kann die Vorgehensweise nicht erklärt werden, obliegt es dem Controlling eine weitergehende Prüfung des Vorgangs vorzunehmen.

 

Fall 5: Weinberg

  

Grundsätzlich handelt der Leiter Firmenkundenvertrieb nicht kriminell, wenn er an der Veranstaltung teilnimmt. Handelt es sich wirklich um eine Veranstaltung zum Gedankenaustausch kann er an der Veranstaltung auch weiterhin ohne schlechtes Gewissen teilnehmen. Da der Leiter Firmenkundenvertrieb die Veranstaltung bereits seit Jahren besucht, kann er mit Sicherheit auch beurteilen, ob jemals versucht wurde, ihn auszuhorchen oder ihn in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen.

 

Auch hier liegt das Problem letztlich im Fehlen eines aktiven Riskmanagements sowie des Ethik- und Corporate Identity-Managements begründet, das den Mitarbeiter in eine Konfliktsituation führt.

 

Wenn ein Unternehmen Vorteilsnahmen bzw. Risiken durch externe Veranstaltungen in jedweder Form ausschließen will, sollte es die Teilnahme aller seiner Mitarbeiter an solchen Veranstaltungen oder die Entgegennahme von Geschenken ganz verbieten. Sich ergebende Chancen werden allerdings hier auch mit ausgeschlossen.

 

Es sollten daher in jeder Firma Grundsätze existieren, die festlegen, wo und wann eine echte Vorteilsnahme aus Sicht des eigenen Arbeitgebers beginnt, wann Geschenke oder Veranstaltungen, die über das angemessene Maß hinausgehen, genehmigungspflichtig sind usw. Zudem sollten die Mitarbeiter verpflichtet werden, die ihnen im Rahmen dieser Grundsätze entgegengebrachten Zuwendungen offen zu legen.

 

Klare firmeninterne Richtlinien können von vorn herein verhindern, dass Mitarbeiter in den Verdacht kommen, sich in ungerechtfertigter Weise Vorteile zu verschaffen. Auf diesem Wege wird einerseits dem sog Futterneid der lieben Kollegen vorgebeugt und andererseits gleichzeitig verhindert, dass die eigenen Mitarbeiter von Veranstaltungen fernbleiben, deren Besuch wichtig für die Geschäftsbeziehungen sind, die besten Geschäfte entstehen eben halt auf dem Golfplatz.

 

Fall 6: Insolvenz

 

Die Kenntnis darüber. dass es sich bei den Auftraggeber um Mittelsmänner eines international geächteten Regimes handelt, führt zu Kollision mit dem Außenwirtschaftsgesetz. Entscheidet sich der Geschäftsführer, die elektronischen Bauteile zu exportieren, macht er sich strafbar.

 

Aus rechtlicher Sicht ist die Antwort eindeutig: Von dem Geschäft ist Abstand zu nehmen. Des weiteren reicht auch die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Mitarbeitern nicht so weit, dass sich der Geschäftsführer der Strafverfolgung aussetzen muss, um deren Arbeitsplätze zu sichern.

 

 

 

Fall 7: Kündigung

 

Im Idealfall kann sich der Mitarbeiter an eine vom Unternehmen akzeptierte Vertrauensstelle wenden, die den Sachverhalt prüft und dem Mitarbeiter - sofern seine Anschuldigungen zutreffen – aufgrund einer bestehenden Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und Vertrauensstelle Kündigungsschutz zusichern kann. Der Täter kann zivil- und strafrechtlich-verfolgt werden, ohne dass der Mitarbeiter gekündigt wird oder im nachhinein als sog. Nestbeschmutzer verschrieen ist.

 

Ist die Möglichkeit, eine Vertrauensstelle anzurufen nicht gegeben, sollte der Mitarbeiter sich zunächst an den eigenen, hoffentlich engagierten und couragierten Betriebsrat wenden und diesem die Problematik vortragen. Spricht der Betriebsrat den Vorgesetzten auf seine Machenschaften an, wird dieser den Mitarbeiter in der Regel nicht mehr kündigen, da er, wenn er den Mitarbeiter kündigt, befürchten muss, vom Betriebsrat - der selbst einen sehr umfassenden Kündigungsschutz genießt - verfolgt zu werden.

 

Druck erzeugt Gegendruck, der Vorgesetzte hat die Wahl: entweder er kündigt seinem Mitarbeiter und legt sich mit dem Betriebsrat an, was eine unschöne arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zur Folge hätte, in der dann auch seine Scheingeschäfte zur Sprache kämen mit dem Risiko, zusätzlich auch noch strafrechtlich wegen Betrug, Untreue und/oder Unterschlagung verfolgt zu werden oder aber er beschäftigt den Mitarbeiter weiter, ohne diesen zukünftig weiter zu behelligen.

 

In der Praxis entscheidet sich der Täter i.d.R. für den leisen Weg, er wird den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und ihn zukünftig keine weiteren illegalen Geschäfte verwickeln, sofern er im Gegenzug von diesem und dem Betriebsrat Stillschweigen zugesichert bekommt. Die Aufarbeitung der Scheingeschäfte sowie die strafrechtliche Verfolgung des Täters bleiben in diesem Fall in der Regel allerdings außen vor. 

 

Fall 8: Mafia

 

Gründet das deutsche Unternehmen in Russland ein Tochterunternehmen und kommt der Schutzgelderpressung der russischen Mafia nach, macht es sich weder in Deutschland noch in Russland strafbar. Das Management des deutschen Labortechnikunternehmen kann sich folglich frei entscheiden, ob es seinem Streben nach Gewinn nachgibt und die Forderung der russischen Mafia akzeptiert oder aus ethischen Gründen auf das lohnende Geschäft im Ausland verzichtet.

 

In der Praxis allerdings wird es diesen Fall – in dem vom Management eine klare Entscheidung gefordert wird - wohl kaum geben, da die Mafia bei solchen Auslandsdirektinvestitionen - um ihrem eigenen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen - nur verdeckt operiert:

 

In der Praxis wird das Management des deutschen Labortechnikunternehmen erst dann mit der russischen Mafia konfrontiert werden, wenn dieses bereits im Ausland investiert hat und ein Rückzug entweder nicht mehr möglich oder aber nur unter großen finanziellen Verlusten möglich ist. Eine solche Situation würde z.B. eintreten, wenn das deutsche Unternehmen bereits in Russland ein Grundstück gekauft und eine neue Fertigungshalle gebaut hat und jetzt an der Aufnahme der Produktion gehindert wird, weil die russischen Behörden hierfür aus nicht ersichtlichen Gründen die Genehmigung verweigern. Wird das Problem gelöst, in dem man der Empfehlung des die Genehmigung ausstellenden Beamten folgt, einen bestimmten Werkschutz zu engagieren oder bestimmte Zulieferer und/oder Entsorger zu bedenken, dann kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass man mit dem organisierten Verbrechen in Kontakt gekommen ist.

 

Beim organisierten Verbrechen stehen die mittelbaren Handlungen im Vordergrund, die sich nicht zuletzt deshalb nur schwer als kriminelle Handlungen der Mafia erkennen lassen, weil die Mafia es zum einen nach Möglichkeit vermeidet, offen erkennbare strafbare Handlungen wie z.B. Erpressung zu begehen und zum anderen fast immer dafür Sorge trägt, dass ihr Opfer möglichst wenig Schaden erleidet, damit es auch weiterhin mitspielt und schweigt. Richtig erfolgreich ist die Mafia immer dann, wenn das Opfer nicht einmal merkt, dass es Kontakt mit ihr hat und von dieser systematisch erpresst wird.

 

Dem deutschen Investor einen Erpresserbrief zu schicken und diesen direkt um Schutzgelder zu erpressen, die er dann auch noch aus seinen bereits versteuerten Gewinn herauszahlen muss, würde nicht nur den deutschen Investor ärgern, sondern auch die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen. Deutlich eleganter ist es da schon, dem Investor nahe zu legen z.B. einen bestimmten Werkschutz zu beschäftigen, dessen Kosten er dann auch gleich wieder vor Ort steuerlich geltend machen kann. Der Investor wird so nicht wirklich geschädigt und die Strafverfolgungsbehörden bleiben außen vor.

 

Dieses Procedere wird im Ostblock i.d.R. nicht nur von der Mafia, sondern auch von offiziellen Stellen praktiziert. Ein deutsches Unternehmen wird sich diesem nicht entziehen können, wenn es an einem Markt in politisch instabilen Regionen partizipieren will. Der Einfluss mafiöser Handlungen kann für das Unternehmen präventiv nur durch eine sehr detaillierte Planung reduziert werden.

 

 

Fall 9: Einkaufsleiter:

 

 

Wenn einem Geschäftsführer der erheblich veränderte Lebensstil seines Einkaufsleiters auffällt und er dieses sofort mit krimineller Handlungen in Verbindung bringt, dann sollte er, um Verdeckungshandlungen zu vermeiden, diesen nicht umgehend mit seinem Verdacht konfrontieren. Da nicht auszuschließen ist, dass der  plötzliche Reichtum aus legalen Quellen - z.B. einer Erbschaft - stammt und um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte die Prüfung vom Einkaufsleiter unbemerkt geschehen. Eine solche Prüfung kann z.B. durch einen Wirtschaftsdetektiv erfolgen.

 

In der täglichen Geschäftspraxis werden strafbare Handlungen wie Untreue und Betrug, die von leitenden Angestellten begangen werden, i.d.R. getarnt. Der Täter wird, um sich seinen „Nebenverdienst“ zu erhalten nicht darüber reden. Es ist daher recht unwahrscheinlich das der Einkaufsleiter in diesem Fall unredlich gehandelt hat.


 

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